<aside> 🔒 Beschlossen durch die den Vorstand am 05. April 2023 in München.

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Inhaltsverzeichnis

Präambel

votesixteen e.V. ist als gemeinnützige Körperschaft auf Spenden zur Unterstützung unserer Arbeit angewiesen. Jedoch wollen und werden wir nicht jede Spende annehmen. Um transparent und nachvollziehbar mit Zuwendungen umzugehen, hat sich votesixteen e.V. diese Spendenrichtlinie gegeben.

Auch die Zusammenarbeit mit etwa Unternehmen und anderen Dritten kann für votesixteen e.V. eine wertvolle Unterstützung darstellen. Daher ist votesixteen e.V. im eng begrenzten Rahmen dazu bereit, Sponsoringvereinbarungen zu schließen. Im Folgenden werden diese Rahmenbedingungen und Kriterien dargelegt.

§ 1 Begriff der Spende

Zuwendungen, auch Spenden genannt, werden gemäß § 10b EstG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG von Dritten an votesixteen e.V. unentgeltlich und freiwillig erbracht und dienen der Förderung steuerbegünstigter Zwecke.

§ 2 Arten der Zuwendung

(1) votesixteen e.V. nimmt Zuwendungen mit und ohne Auflage (Zweckbestimmung) an, sofern diese der Erfüllung der Satzungszwecke nicht entgegenstehen oder ihre Erfüllung beeinträchtigen.

(2) Zuwendungen können in Geld oder in Form einer Sache zugewandt werden.

(3) Bei einer Sachzuwendung muss der genaue Gegenwert der Sache durch glaubhafte Dokumente durch den Zuwendenden nachgewiesen werden. Ist dies nicht möglich, ist die Zuwendung abzulehnen.

§ 3 Verwendung von Zuwendungen, Rücklagenbildung

(1)  votesixteen e.V. verwendet Zuwendungen ausschließlich zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke. Zuwendungen mit Auflage sind entsprechend ihrer Auflage zu verwenden.

(2) Zuwendungen sind zeitnah und ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.

(3) Sofern die Steuerbegünstigung von votesixteen e.V. nicht beeinträchtigt wird, ist die Bildung von Rücklagen zulässig. votesixteen e.V. kann auch aus Zuwendungen, welche mit oder ohne Auflage an den Verein geflossen sind, soweit diese zur Verwirklichung der Vereinszwecke geleistet wurden, eine Rücklage bilden.

§ 4 Annahme und Zurückweisung von Zuwendungen

(1) Zuwendungen jeder Art und Höhe kommen für eine Annahme nur dann in Betracht, wenn folgende Mindestkriterien zutreffen:

  1. nachvollziehbare Herkunft der Spende und offengelegte Identität des Spenders;