<aside> 🔒 Beschlossen durch die Gründungsversammlung am 04. Dezember 2022 https://drive.google.com/file/d/1lfQ8J3Fie0tH8TD837lUJKD9Xre1FJkh/view?usp=sharing

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Inhaltsverzeichnis

§ 1 Rechtsgrundlage

  1. Diese Beitragsordnung (BO) wurde von der Mitgliederversammlung von votesixteen e.V. auf Grundlage von § 4 Abs. 3 der Satzung beschlossen. Sie ist nicht Teil der Satzung.
  2. Die Beitragsordnung kann gem. § 4 Abs. 3 der Satzung nur durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes geändert werden. Änderungen gelten grundsätzlich zum 01.01. des Folgejahres, sofern die Mitgliedsversammlung nichts anderes bestimmt.

§ 2 Beitragsverpflichtung

  1. Die Mitglieder von votesixteen e.V. sind verpflichtet einen jährlichen Beitrag zu entrichten. Diese haben mindestens zu betragen:
  2. für gestaltende Mitglieder (§ 3 Abs. 2 lit. a der Satzung) - EUR 30,00;
  3. für aktive Mitglieder (§ 3 Abs. 2 lit. b der Satzung) - EUR 10,00;
  4. für Fördermitglieder (§ 3 Abs. 2 lit. c der Satzung) - EUR 50,00.
  5. Die Beiträge nach Abs. 1 verstehen sich als Mindestbeiträge. Dem Mitglied steht es frei einen höheren Beitrag zu entrichten.
  6. Das für Finanzen zuständige Mitglied des Vorstandes kann im Einvernehmen mit den geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern den Beitrag im Einzelfall ermäßigen, stunden oder Erlassen. Kann kein Einvernehmen hergestellt werden, entscheidet der Vorstand abschließend.
  7. Der Vorstand kann durch Beschluss einer entsprechenden Richtlinie nach § 10 Abs. 5 der Satzung Neumitgliedern den Beitrag für höchstens zwei Beitragsjahre komplett oder teilweise erlassen.

§ 3 Beitragseinzug

  1. Der Beitrag ist zum 30.06. eines jeden Jahres fällig.
  2. Der Beitrag wird ausschließlich im Rahmen eines SEPA-Verfahrens geleistet. Der Einzug der Beiträge erfolgt durch das für Finanzen zuständige Mitglied nach Fälligkeit des Beitrags, ohne dass es einer gesonderten Beitragsrechnung bedarf.